Steuererklärung
Der ordentliche Termin zur Einreichung der Steuererklärung ist der jeweils der 30. April. Falls es Ihnen nicht möglich ist, innert dieser Frist die Steuererklärung einzureichen, können Sie schriftlich eine Fristverlängerung beantragen.
Wer trotz Mahnung die Steuererklärung oder verlangte Beilagen innert der angesetzten Frist nicht einreicht, wird nach Ermessen veranlagt und mit einer Busse bestraft. Werden Steuerpflichtige wegen fehlender oder unrichtiger Angaben zu niedrig eingeschätzt, muss ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren eingeleitet werden.
Wir ersuchen Sie, uns zur Steuererklärung auch sämtliche notwendigen Belege einzureichen, dazu gehören u.a.:
  • Belege über AHV- und Pensionskassen
  • Sämtliche Lohnausweise (auch bei Nebenbeschäftigungen) - bei Arbeitsunterbruch Bestätigung
  • Unterhaltsverpflichtungen (erstmals) - Auszug finanzieller Vereinbarung
  • Schuldzinsen: Bestätigung über bezahlte Zinsen (ohne Amortisation)
  • Rechnungskopien über Liegenschaften-Unterhalt ab Fr. 1'000.00 (inkl. der zugehörigen Detailangaben)
  • Säule 3a: Bestätigung über bezahlte Beträge (Maximum beachten)
  • Nachweise Selbstbehalte Arztkosten u. ä.
  • Belege freiwilliger Zuwendungen (Abzugsfähigkeit wird geprüft)
  • Lebensversicherungen: Rückkaufswert beilegen - zwingend
Tipp: Füllen Sie zuerst die Hilfsblätter aus und übertragen Sie dann die Angaben in die Steuererklärung.
Sie können die Steuererklärung downloaden unter: http://www.tg.ch/steuern. Das amtliche Original-Steuererklärungsformular 1 ist in jedem Fall zwingend einzureichen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte direkt an das Steueramt.

Steuerveranlagung
Das Veranlagungsverfahren und das Steuerbezugsverfahren werden getrennt durchgeführt. Die Veranlagung wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe von Einsprachemöglichkeit und Rechtsmittel schriftlich eröffnet. Sie enthält die Detailpositionen sowie das steuerbare Einkommen und Vermögen. Gegen den Veranlagungsentscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Steueramt Salmsach Einsprache erhoben werden.
Nach Rechtskraft der Veranlagung erhält der/die Steuerpflichtige die Schlussrechnung zugestellt. Gegen die Höhe der Schlussrechnung (ohne Steuerfaktoren) kann innert 30 Tagen nach Zustellung beim Gemeindesteueramt Salmsach schriftlich Einsprache erhoben werden.
Bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Jahres zahlt die steuerpflichtige Person dort Steuern, wo Sie per 31. Dezember Ihren Wohnsitz hat (Vorbehalt bei Steuerausscheidung). Das heisst, dass bei einem Wegzug während des Jahres die Steuerpflicht in Salmsach aufgehoben wird. Sie erhalten die bereits beglichenen Steuern zurück, respektive der Betrag wird auf das Steueramt des neuen Wohnorts überwiesen.
Dasselbe Verfahren gilt auch für Steuerpflichtige, welche nach Salmsach zuziehen. Diese Personen sind für das ganze Jahr in Salmsach steuerpflichtig.
Die Eigenmietwertbesteuerung erfolgt indexiert. Die Summe ersehen Sie aus der Liegenschaftssteuerrechnung.
Begleichung der Steuern
Die provisorische Steuerrechnung  wird Ihnen jedes Jahr spätestens bis Ende April zugestellt. Die ordentlichen Zahlungsfristen für die Raten sind folgendermassen festgesetzt:
1. Rate: 31. Mai
2. Rate: 31. August
3. Rate: 31. Oktober

Sie können Ihre Steuern aber auch monatlich begleichen: Bitte bestellen Sie bei uns Einzahlungsscheine.
Wir danken allen steuerpflichtigen Personen bestens für die pflichtbewusste Bezahlung der Steuerraten.
Ausgleichszinsen
Gemäss § 189 StG (Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern) werden mit der Schlussrechnung Ausgleichszinsen berechnet:
  1. zu Gunsten des Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die er aufgrund einer provisorischen Steuerrechnung bis zur Schlussrechnung geleistet hat.
  2. zu Lasten des Steuerpflichtigen auf dem veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag der Steuerperiode bis zum Datum der Schlussrechnung.
Das Gesetz sieht einen allgemeinen Verfalltag mit ausgleichender Zinsfolge vor. Bei ganzjähriger Steuerpflicht gilt der 31. August der Steuerperiode als Verfalltag.
Ausgleichszinsen sind keine Verzugszinsen. Ausgleichszinsen dienen dazu, alle Steuerpflichtigen gleich zu behandeln. So ist die Rechtsgleichheit bei der Steuerfestsetzung und des Steuerbezuges auch dann sichergestellt, wenn sich Verzögerungen (z.B. durch das spätere Einreichen der Steuererklärung etc.) ergeben. Die Ausgleichszinsen werden mit der Schlussrechnung gutgeschrieben oder belastet. Somit führen verspätete Einzahlungen der Steuerraten zu negativen Ausgleichszinsen. Die Höhe des Ausgleichszinses wird durch die Regierung festgesetzt. Der Zins beträgt zu Gunsten und zu Lasten des Steuerpflichtigen je 0.2%.
Vorausgesetzt dass die provisorische Steuerrechnung und die Schlussrechnung in etwa gleich hoch sind, ergeben Einzahlungen der Steuerraten vor den üblichen Terminen (31.05., 31.08., 31.10.) Ausgleichszinsensaldi zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Verspätete Einzahlungen der Steuerraten führen demgegenüber zu Ausgleichszinsensaldi zu Lasten des Steuerpflichtigen.
Wenn die Schlussrechnung tiefer als die provisorische Rechnung ausfällt, ergeben sich für den Steuerpflichtigen positive Ausgleichszinsen. Demgegenüber ergeben sich negative Ausgleichszinsen, wenn die Schlussrechnung höher als die provisorische Rechnung ausfällt. Deshalb ist es wichtig, dass Sie zu erwartende grössere Veränderungen beim Einkommen und Vermögen im laufenden Jahr sofort dem Steueramt melden.
Die Zahlungsfrist für die Begleichung der Schlussrechnung beträgt 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist werden 3.0% Verzugszinsen berechnet.

Stundung
Stundungsgesuche für noch offene Steuerbeträge können schriftlich und begründet beim Steueramt eingereicht werden.

Kontakt

Steueramt
Arbonerstrasse 8
8599 Salmsach
Tel. 058 346 04 44
sonja.suter@salmsach.ch

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